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Fotografen: Schadensersatz für unerlaubte Nutzung nach den MFM-Tabellen. Ein Überblick über die neusten Entwicklungen.

Fotografen wegen der unerlaubten Nutzung ihrer Bilder zu vertreten, war für Anwälte lange ein einfaches Geschäft: Abmahnung versenden, Unterlassungserklärung erhalten, Schadensersatz auf Grundlage der MFM-Honorartabelle berechnen, Geld vereinnahmen. Verfahren beendet. Und wenn die Verletzer den Schadensersatz nach MFM bezweifelt haben, wurden sie spätestens vor Gericht eines Besseren belehrt. Diese Zeiten sind vorbei. Es wird jetzt auf die übliche Lizensierungspraxis des Fotografen abgestellt.    

von Jörg Bange

Die Honorartabellen der MFM e.V. sollen nach Auffassung des Verbandes „die marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte“ abbilden. Die Vielzahl an Nutzungsarten und Staffelungen erlauben eine gute Übersicht und Anwendung. Die Gerichte haben lange Zeit akzeptiert, dass diese Sätze als Berechnungsgrundlage für den Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie herangezogen werden können.

MFM wird nicht mehr zwingend angewendet

Doch die Rechtsprechung hat sich gedreht. Die Anwendung für Amateurfotografen wurde früh ausgeschlossen. Immer mehr Gerichte urteilen auch bei Berufsfotografen, dass die MFM-Honorare von der Interessenvertretung der Anbieterseite aufgestellt seien und nicht schematisch angewendet werden können.

Abgestellt wird jetzt auf die tatsächliche Lizenzierungspraxis des Fotografen: Lizenziert er nach den MFM-Honorartabellen, kann er auch den Schadensersatz nach MFM verlangen. Liegt er weit darunter, kann man MFM nicht anwenden. 

Bedeutet das alles jetzt das Ende der MFM-Honorartabelle als Grundlage für den Schadensersatz bei unerlaubter Fotonutzung? Nicht unbedingt. Sie werden weiter eine Orientierung bleiben und für solche Berufsfotografen, die nach diesen Sätzen lizenzieren, ändert sich nicht viel.

Grundlage ist jetzt die regelmäßige Lizenzierungsvergütung

Doch der Ansatzpunkt eines Ersatzes für eine unerlaubte Nutzung wird die übliche Lizenzvergütung sein, die an alltäglichen Honoraren der Fotografen orientiert ist. Denn es gilt der Rechtssatz, dass im Wege der Lizenzanalogie der verletzte Urheber nicht schlechter, aber eben auch nicht bessergestellt werden darf.  

Man sollte also vorsichtig sein, mit hohen Forderungen nach MFM in einen Prozess zu gehen. Ansonsten ergeht es einem, wie einem Fotografen vor dem OLG Hamm: Knapp 9.000 € eingeklagt und 110 € bekommen. Und 90% der Kosten getragen.

Unsere Handlungsempfehlung

Als Berufsfotograf sollte man seine regelmäßige Lizenzierungspraxis dokumentieren. Denn dass sich diese im Rahmen der MFM-Sätze bewegen oder zumindest in deren Nähe, muss der Fotograf darlegen und beweisen. Auf Preislisten, die eher Wunschdenken, denn gelebte Realität sind, sollte man verzichten. Es gilt aber auch: Wenn man regelmäßig über den Sätzen lizensiert, kann man auch mehr beanspruchen.