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Trügerische Sicherheit – Buy-Out Lizenzverträge

Der Erwerb der umfassenden Nutzungsrechte an einem Werk eines Urhebers (Buy-out) ist ein Mittel, um Streitigkeiten über den Umfang der Nutzungsberechtigung zu vermeiden. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass solche Buy-Out-Lizenzverträge grundsätzlich wirksam sind. Es bleiben jedoch für den Verwerter Risiken.  

Buy-Out auf dem Vormarsch

Bei Unternehmern hat sich in den letzten Jahren die Erkenntnis durchgesetzt, dass von Urhebern sämtliche Nutzungsrechte an einem kreativen Werk erworben werden sollten. Auch weil manche Unternehmen schon Konflikte mit Agenturen und Kreativen hierüber hatten.  

Diese Buy-Out-Verträge geben zumindest die gefühlte Sicherheit, dass mit Zahlung eines Pauschalhonorars sämtliche Verwertungsrechte übertragen werden und man sich keine Gedanken mehr machen muss, ob man ausreichende Lizenzen erworben hat. Da mittlerweile auch die vorweggenomme Einräumung von Nutzungsrechten für derzeit noch unbekannte Nutzungsarten möglich ist, wiegen sich Verwerter in Sicherheit. 

Risiko Nachvergütungsanspruch 

Der Bundesgerichthof hat entschieden, dass es grundsätzlich zulässig ist, sich auch in AGB umfassend die Nutzungsrechte für ein Werk einräumen zu lassen. Ebenso ist es zulässig, diese Einräumung mit einem Pauschalpreis zu vergüten. Bedenklich ist es nur, wenn die Vergütungsregelungen nicht klar und transparent sind.

Ein nicht zu unterschätzendes Risiko für den Verwerter ist hierbei jedoch der Nachvergütungsanspruch des Urhebers nach dem Urheberrechtsgesetz. War die Vergütung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht angemessen, kann der Urheber eine Nachvergütung zu angemessenen Konditionen verlangen. Werden also im Buy-out-Vertrag umfassend alle denkbaren Nutzungsrechte eingeräumt, besteht die Gefahr, dass die ggf. geringe Vergütung bei dieser vollständigen Entäußerung der Rechte unangemessen ist. Wenn ein Werk weltweit und umfassend jahrelang genutzt wird, kann es teuer werden.   

Gesetzesänderung

Die Hand, die einen füttert, beißt man nicht: Die Abhängigkeiten der Kreativen von ihren Auftraggebern hat bislang dazu geführt, dass selten Urheber auf Nachvergütung geklagt haben. Um die Position der Urheber zu stärken, wurde beschlossen, dass ein Urheber bei pauschaler Vergütung und Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten jetzt das Werk nach 10 Jahren anderweitig verwerten darf. Zumindest endet die Nutzungsbefugnis des bisherigen Verwerters nicht. Er behält ein einfaches Nutzungsrecht. 

Abwägung notwendig

Die Alternative zum Buy-Out ist, sich begrenzt Nutzungsrechte einräumen zu lassen. Hierbei kann es passieren, dass das Werk künftig für Nutzungsarten genutzt wird, die man bei der Lizensierung nicht berücksichtigt hat. Der Urheber kann dann Unterlassung der Nutzung fordern. Wird zum Beispiel ein Foto in einer Unternehmensbroschüre unrechtmäßig genutzt, müsste diese Broschüre vom Markt genommen werden oder das Bild ersetzt werden sowie Schadensersatz gezahlt werden.

Fazit:

Ein Buy-Out Lizenzvertrag ist nicht immer optimal. Es sollte im Einzelfall genau geprüft werden, was man eigentlich benötigt. Wenn die Nutzung nur für bestimmte Nutzungsarten notwendig ist und auch künftig andere Nutzungsarten nicht in Betracht kommen, ist der Erwerb einer eingeschränkten Lizenz sicherer als der Buy-Out Lizenzvertrag. Kann die Festlegung der Nutzungsarten noch nicht exakt bestimmt werden, ist der Buy-Out Vertrag das Mittel der Wahl. Hier sollte auf die transparente Formulierung im Vertrag geachtet werden, um die Wirksamkeit nicht zu gefährden. Überdies sollte der Verwerter auf eine Nachvergütung des Urhebers gefasst sein.